Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Leistungen des Arztes nicht als steuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG i.V.m. Art. 13 Teil A Abs. 1c der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1c der MwStSysstRL sei.
Demnach sei der Begriff der “Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin” eng auszulegen.
Das FG gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die oben beschriebenen Leistungen des Arztes der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Besonders bemerkenswert ist, dass die Entscheidung des FG Hamburg bestandskräftig geworden ist.