Corona-Steuerhilfegesetz
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sollen schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen um-gesetzt werden.
Es setzt die steuerlichen Maßnahmen um, auf die sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt hat (vgl. auch Konjunkturprogramm).
Es beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
• Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. ( Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben
vom 30.06.2020 (als Dowwnload beim BMF oder unten auf dieser Seite).
Beachten Sie auch das Schreiben des BMWi vom 10.06.2020 zur Eröffnung der Ausnahme in § 9 Ab-satz 2 Preisangabenverordnung.
Ein BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze ist bereits in Arbeit. Einen Ent-wurf (Stand 23.06.2020) hat das BMF bereits veröffentlicht. Das endgültige Ergebnis der
Erörterungen zwischen Bund und Ländern bleibt abzuwarten.
• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den
Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
• Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in
den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
• Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahre-nen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von
40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
• Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
• Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
• Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
• Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
• Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
• Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach §
47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.
Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzli-chen Verjährungsfrist verlängert.
• Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).
Bundestag und Bundesrat werden die Maßnahmen voraussichtlich am 29.06.2020 beschließen.
Quelle und weitere Informationen: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Kurzarbeit, was Sie wissen müssen
Aufträge werden abgesagt, Umsätze brechen weg: In der Corona-Krise denken viele Unternehmen darüber nach, wie sie Kündigungen vermeiden können. Ein wichtiges und bewährtes Instrument ist
die Kurzarbeit. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?
Erstens muss eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart worden sein - im Rahmen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Regelungen.
Zweitens muss ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ eintreten, wie das Bundesarbeitsministerium schreibt.
Das heißt: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen von Arbeitszeitkürzungen betroffen sein (befristet bis Ende 2020, danach gilt wieder die ursprüngliche Regel, die einen Anteil von
einem Drittel vorschreibt). Dieser Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, nicht vermeidbar und vorübergehend sein.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu
verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.
Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber dazu
angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Gezwungen werden kann dazu niemand.
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
Zuerst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Dann entscheidet die Agentur („unverzüglich“, wie es offiziell heißt), ob
grund-sätzlich Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Wenn ja, muss der Arbeitgeber in Vorleistung gehen, das Kurzarbeitergeld berechnen und es an die Beschäftigten auszahlen.
Dann kommt der zweite Schritt: Um sich das Geld erstatten zu lassen, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten einen schriftlichen Antrag stellen - und zwar bei der Agentur für Arbeit,
in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Wie lange laufen die Zahlungen und können sie verlängert werden?
Laut Gesetz kann das Kurzarbeitergeld für bis zu zwölf Monate ausgezahlt werden. Durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums kann die Bezugsdauer aber auf bis zu 24 Monate verlängert
werden.
Wie können wir Sie als Steuerberater unterstützen?
Wir sind natürlich in der Krise für unsere Mandanten da und unterstützen auch bei Fragen und Vorbereitungen rund ums Kurzarbeitergeld.
Unklar ist bisher, ob wir als Steuerberater für unsere Mandanten Kurzarbeitergeld beantragen dürfen. Dazu gibt es noch keine höchstrichterliche Klärung.
Die Bundessteuerberaterkammer vertritt allerdings die Auffassung, dass das bloße Ausfüllen des Antragsformulars für den Mandanten zulässig ist.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge?
Rückwirkend zum 1. März 2020 werden die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagen-tur für Arbeit komplett erstattet.Diese Regelung ist allerdings befristet bis Ende 2020.
Danach gilt wieder: Für die Arbeitszeit, die wegfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungs-beiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Für das Gehalt, das der
Beschäf-tigte noch verdient, bleibt es dabei, dass die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden.
Muss ich Kurzarbeit für das gesamte Unternehmen anzeigen?
Nein. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Abteilungen beschränkt sein. Außerdem müssen nicht alle Mitarbeiter ihre Arbeitszeit um den gleichen Prozentsatz reduzieren.
Wie viel Geld erhalten Arbeitnehmer
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60
Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen
Arbeitsentgelt.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Unternehmen, die bei der Beantragung Fragen haben, können sich direkt an ihre örtliche Agentur für Arbeit wenden. Auch der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit bietet eine
entsprechende Beratung an (Tel.: 0800 4 5555 20).
Auf der Website der Bundesagentur sind zudem alle notwendigen Formulare sowie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu finden (www.arbeitsagentur.de).
Änderung der Kassensysteme ab 01.01.2020 /Gefahren bei den nächsten Kassen-Nachschauen bzw.
Betriebsprüfungen /Bußgelder wegen fehlerhafter Kassenführung vermeiden
Die Vorgaben für elektronische Kassensysteme sind ein weiteres Mal deutlich verschärft worden.
Neben den bisher schon bestehenden hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse (Einzeldatenspeicherung,
Unveränderbarkeit der Daten, Verfahrensdokumentationen, Zählprotokoll, Aufzeichnungen der Entnahmen u. Einlagen, usw.) wurde in Deutschland durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an
digitalen Grundaufzeichnungen die massivste Änderung bei Nutzung von Kassensystemen ab dem 01.01.2020 eingeführt.
Im Folgenden werden die
wichtigsten Neuerungen aus diesem Gesetz vorgestellt:
I.
Einzelaufzeichnungsverpflichtung
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt für jeden, der eine gewerbliche, berufliche oder land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt und gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
Eine Einzelaufzeichnung liegt nur vor, wenn grundsätzlich jeder einzelne Geschäftsvorfall unmittelbar nach seinem
Abschluss und in einem Umfang aufgezeichnet wurde, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und
Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht.
Die Grundaufzeichnungen müssen jederzeit eindeutig in Einzelpositionen aufgegliedert werden können.
Festzuhalten sind:
-
Name und Anschrift des Geschäftspartners,
-
der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel, (= artikelgenaue Programmierung erforderlich),
-
der endgültige Einzelverkaufspreis,
-
der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag,
-
ggf. vereinbarte Preisminderungen,
-
die Zahlungsart, (bar, EC-Karte, Kreditkarte, Gutschein, etc.)
-
das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie
-
die verkaufte Menge bzw. Anzahl.
So stellt sich die Frage, ob bei jedem Geschäftsvorfall der Name des Geschäftspartners mit aufgezeichnet werden muss.
Gesetzliche Aufzeichnungsverpflichtungen, sowie branchen-spezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichts-punkte sind zu berücksichtigen. Es wird z.B. von
der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Mindestangaben zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalls einzeln aufgezeichnet werden, nicht jedoch die Kundendaten, wenn diese für den
Geschäftsvorfall unwesentlich und nicht bekannt sind.
Von der Einzelaufzeichnungspflicht ausgenommen ist der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten
Personen gegen Barzahlung. Dies gilt insbesondere für den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen. Hier gilt die Einzelaufzeichnungspflicht auch nicht, wenn kein elektronisches
Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird. Wird jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt zwingend die Einzelaufzeichnungspflicht.
Diese Ausnahme ist nach Aussage der Finanzverwaltung grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar, wenn
die Dienstleistungen ebenfalls an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung erbracht werden und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Hierbei muss der
Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Dienstleisters und seiner Angestellten im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen
Bezahlvorgang beschränkt sein, (z.B. Fahrgeschäfte auf einem Volksfest, Biergarten mit Selbstbedienung, Waschstraßen) Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu führen, wenn der
Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann, (z.B. Frisöre, Ärzte,
Tierärzte, Physiotherapeuten).
II.
Anforderungen an Registrier- und PC-Kassen grundsätzlich ab 01.01.2020
Zum 01.01.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassensysteme
in Kraft.
Hinweis:
Durch einen Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung auf eine zeitlich befristete
Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 verständigt. Das schafft allen Beteiligten ein wenig Luft.
Nichtbeanstandungsregelung bedeutet jedoch, das Gesetz tritt dennoch zum 01.01.2020 in Kraft. Sofern Ihre
Kassenhersteller die maßgeblichen Komponenten auf dem Markt anbieten, ist die Umsetzung im eigenen Unternehmen auch vor dem 30.09.2020 vorzunehmen!
Zu den neuen Anforderungen gehören insbesondere:
Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung:
Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen ab 01.01.2020 mit einer
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bestehend aus Sicherheits-modul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle ausgestattet sein. Dazu
gewährleistet das Sicherheitsmodul, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Auf einem Speichermedium
werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Eine digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung für die
Finanzverwaltung.
Bitte beachten Sie!
Für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, die den Regelungen der
Aufbewahrung digitaler Unterlagen entsprechen und nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der
Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers).
Diese Übergangsregelung gilt nicht für PC-Kassensysteme.
Belegausgabepflicht:
Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg auszu-stellen, entweder
elektronisch oder in Papierform. Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von „Kassenbons“ an die Kunden eingeführt. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit
dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen.
Folgende Inhalte müssen auf einem Ausgabebeleg enthalten sein:
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den
Zeitpunkt der
Vorgangsbeendigung
3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung
4. Die Transaktionsnummer
5. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige
Leistung in
einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz
6. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des
Sicherheitsmoduls
7. Betrag je Zahlungsart
8. Signaturzähler
9. Prüfwert
Meldungspflicht an die Finanzverwaltung:
Unternehmer, die ihre Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, welches
unter die neuen gesetzlichen Regelungen fällt, haben dem zuständigen Finanzamt nach amtlichem Vordruck für jede Betriebsstätte folgendes
mitzuteilen:
1. Name des Unternehmers,
2. Steuernummer des Unternehmers,
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen
Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Laut BMF-Schreiben vom
6.11.2019 ist von einer Mitteilung (Meldung) derzeit abzusehen, bis eine Übermittlungsmöglichkeit besteht. Der Zeitpunkt dafür wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
Registrierkassen, für die die
Übergangsregelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Übergangszeitraum keiner Mitteilungspflicht.
Aufzeichnungssystemen und Aufzeichnungspflichten
Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheits-einrichtung
können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5.000 Euro bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Darunter fallen folgende Feststellungen:
Wer nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, wer ein vorgeschriebenes elektronisch zertifiziertes Aufzeichnungssystem nicht oder nicht
richtig verwendet, wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig schützt, geschäftsmäßige Bewerbung und In-Verkehr-Bringen von elektronischen Aufzeichnungssystemen,
die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Steuergefährdungstatbestände liegen auch vor, wenn Belege ausgestellt werden, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und wenn Belege
gegen Entgelt in den Verkehr gebracht werden.
Bei Ausstellung falscher Belege, unrichtiger Aufzeichnung etc. kann das Bußgeld 5.000 Euro betragen. Wer
Betriebsvorgänge nicht oder nicht richtig aufzeichnet, ein nicht vorge-schriebenes Aufzeichnungssystem verwendet oder keine zugelassenen Systeme gewerbemäßig bewirbt (siehe
vorstehende Gliederung), dem wird das Vergehen mit einem Bußgeld bis 25.000 Euro
geahndet.
Das Bußgeld kann bei Fehlerwiederholung erneut verhängt werden!
Kassen-Nachschau
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde der Finanzverwaltung ein neues
Kontrollinstrument geschaffen.
Das Gesetz hat der Betriebsprüfung bereits ab dem 01.01.2018 die Möglichkeit einer sogenannten
Kassen-Nachschau eröffnet. Hier können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung erscheinen.
Auf Anforderung des Prüfers sind:
Auskünfte über die
Kassenführung zu erteilen, die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
vorzulegen,
Bedienungsanleitungen,
Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durch-geführte Programmänderungen vorzulegen, die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen (Kasseneinzeldaten)
auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Ab 01.01.2020 sind die
digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle (vgl. oben) oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu
stellen.
Der Prüfer kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. -Ist-Abgleich ein wesentliches
Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt.
Fazit:
Diese Änderungen veranlassen mich Ihnen einen Überblick über die Vorgehensweise der Betriebsprüfung zu geben, um
existenzielle Nachteile für Sie in der Zukunft zu vermeiden.
Die Kassenprüfung ist bei Betriebsprüfungen immer ein Prüfungsschwerpunkt im Bereich der Einnahmenverprobung und
hat das Ziel, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu belegen oder zu widerlegen (§ 158 AO).
Können die o.g. Unterlagen nicht, bzw. nur unvollständig vorgelegt werden, so hat die Finanz-verwaltung aufgrund
aktueller Rechtsprechung der Gerichte eine Schätzungsbefugnis.
Durch die Änderungen wird es für jedes Unternehmen, das ein Kassensystem einsetzt, also höchste Zeit, den
Änderungsbedarf im Detail zu überprüfen und sich mit Herstellern von Kassensystemen zur Integration einer technischen Sicherheitseinrichtung in Verbindung zu setzen.